Seite 4 2.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichts ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Situation einleuchtet und zu Schlussfolgerungen führt, die begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c). 3. 3.1 Streitig ist, ob die Einstellung der Leistungen durch die Vorinstanz rechtmässig war.