B. Am 17. Januar 2020 liess der Versicherte durch RA AA. Beschwerde beim Obergericht erheben, mit dem eingangs zitierten Rechtsbegehren (act. 1). Die Vernehmlassung der Vorinstanz folgte am 11. Februar 2020 (act. 2). Der Beschwerdeführer erklärte mit Schreiben vom 24. Februar 2020 seinen Verzicht auf eine Replik (act. 8). C. Die Parteien verzichteten auf eine mündliche Verhandlung. Seite 2 Erwägungen