Am 30. April 2019 verfügte die B. die Einstellung der Versicherungsleistungen rückwirkend per 1. Oktober 2018 (act. 6.23). Eine dagegen gerichtete Einsprache wurde von der B. am 11. Juli 2019 gutgeheissen und zum Anlass ergänzender Abklärungen genommen (act. 6.34). Am 13. September 2019 erging die neue Verfügung an den Versicherten, wonach nach dem 8. Mai 2019 keine Leistungen mehr erbracht würden (act. 6.49). Auf erhobene Einsprache hin hielt die B. am 3. Dezember 2019 am nämlichen Entscheid fest (act. 6.57).