der Verordnung über den Anwaltstarif vom 14. März 1995 [bGS 145.53]). Vorliegend handelt es sich um einen durchschnittlich leichten Fall, der weder eine hohe Menge an Akten produzierte noch besonders aufwendig zu beantwortende Sachverhaltsund Rechtsfragen aufwirft. Unter diesen Umständen ist für die Bemessung des anwaltlichen Honorars als Grundlage der Parteientschädigung grundsätzlich von einem Betrag von Fr. 2‘500.-- auszugehen, wie er vom Obergericht für vergleichbare Fälle gewährt wird. Hinzu kommen die Barauslagen von 4% sowie die Mehrwertsteuer von 7.7%, so dass insgesamt eine Parteientschädigung von Fr. 2‘800.20 resultiert.