5.2 Vorliegend ist mit Blick auf die offenkundig eingeschränkte Aussagekraft des RAD-Berichtes vom 30. Januar 2019 festzustellen, dass der medizinische Sachverhalt erhebliche Lücken aufweist. Bezogen auf obige Rechtsprechung kann deshalb nicht gesagt werden, es müsse einfach nur noch ein bereits erhobener medizinischer Sachverhalt gutachterlich geklärt werden. Die bisherigen Abklärungen der Vorinstanz erweisen sich im Ergebnis als ungenügend, weshalb der Fall an sie zur Erstellung des medizinischen Sachverhaltes zurückzuweisen ist.