Die fragliche Stellungnahme des RAD entspricht nicht mehr der eigentlichen Funktion einer versicherungsinternen Aktenbeurteilung. Soweit sich für den RAD der aktuellste medizinische Bericht des Hausarztes Dr. C. vom 18. Dezember 2018 als nicht aussagekräftig erwies bezüglich Beurteilung der Arbeitsfähigkeit adaptiert, hätte er deshalb nicht einfach eine eigene Arbeitsfähigkeitsschätzung vornehmen dürfen, sondern er wäre vielmehr gehalten