Gemäss obiger Rechtsprechung (E. 4.3) ist dieses Vorgehen aus formaler Sicht freilich nicht statthaft. Wie erwähnt kann es im Rahmen einer reinen Aktenbeurteilung nur darum gehen, dazu Stellung zu nehmen, ob auf die eine oder die andere aktenmässig dokumentierte Einschätzung eines behandelnden Arztes abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Die fragliche Stellungnahme des RAD entspricht nicht mehr der eigentlichen Funktion einer versicherungsinternen Aktenbeurteilung.