Die Annahme einer 75%igen Arbeitsunfähigkeit als Baumaschinenmechaniker wurde vom RAD dann ja auch übernommen. Was indes die Frage nach der Zumutbarkeit einer optimal adaptierten Verweistätigkeit betrifft, hatte Dr. C. dazu keine Stellung bezogen. Der RAD hatte in dieser Hinsicht in seiner rund einen Monat später ergangenen Stellungnahme, gemäss welcher diesbezüglich eine 80%ige Arbeitsfähigkeit anzunehmen sei, offensichtlich eine eigene Beurteilung vorgenommen, ohne aber dabei den Versicherten persönlich untersucht zu haben. Gemäss obiger Rechtsprechung (E. 4.3) ist dieses Vorgehen aus formaler Sicht freilich nicht statthaft.