4.3 Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Bei reinen versicherungsinternen Aktenbeurteilungen handelt es sich nicht um Untersuchungsberichte im Sinne von Art. 49 Abs. 2 IVV, sondern um Berichte gemäss Art. 49 Abs. 3 IVV (heute: Art. 59 Abs. 2bis IVG). Solche Berichte basieren nicht auf eigenen Untersuchungen, sondern