3.7 Zusammenfassend ist die Zumutbarkeit eines Berufswechsels des Versicherten respektive die Aufgabe des Landwirtschaftsbetriebs vorliegend angesichts der erhöhten Leistungsfähigkeit des Versicherten in einer Verweistätigkeit, des infolge seiner Ausbildung und jahrelangen unselbstständigen Arbeitserfahrung zu erwartenden hohen Eingliederungserfolgs, des vergleichsweise jungen Alters des Beschwerdeführers und mithin der beachtlichen verbleibenden Aktivitätsdauer sowie des Fehlens einer familiären Verwurzelung im Betrieb im Ergebnis eindeutig zu bejahen. In dieser Hinsicht erweist sich der vorinstanzliche Entscheid demgemäss als rechtens.