3.6 Schliesslich ist hier auch zu berücksichtigen, dass der Versicherte bei Aufnahme einer Verweisungstätigkeit mutmasslich ein höheres Einkommen als im bisherigen Beruf zu erzielen vermöchte (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_624/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 3.2 und 8C_413/2015 vom 3. November 2015 E. 3.3.2). Im Gesundheitsfall verdiente der Beschwerdeführer als höchstes im IK-Auszugs vermerktes Jahreseinkommen im Jahre 2015 Fr. 49‘200.-- für 3‘740 Arbeitsstunden (d.h. umgerechnet Fr. 13.20/Stunde). Bei Umstellung des Hofes würde das jährliche Einkommen auf Fr. 21‘500.-- sinken (d.h. Fr. 12.50/Stunde).