Dasselbe gilt im Falle von Investitionen in den landwirtschaftlichen Betrieb (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_834/2011 vom 2. April 2012 E. 4 in fine). Angemerkt sei ausserdem noch, dass dem Versicherten nicht gefolgt werden kann, wenn er geltend macht, die Unzumutbarkeit der Betriebsaufgabe leite sich aus dem Umstand ab, dass eine Verbesserung der Sehfähigkeit nicht ausgeschlossen werden könne, womit dann die Weiterführung des Betriebs möglich wäre. Dafür, dass sich eine solche Verbesserung noch erreichen lässt, bestehen aufgrund des Dossiers keine genügenden Anhaltspunkte.