Auch sind keine Nachkommen vorhanden, die den Familienbetrieb dereinst übernehmen könnten. Eine besondere familiäre Verwurzelung im Betrieb ist in diesem Sinne zu verneinen. Sogar wenn eine grosse Verbundenheit mit dem Betrieb vorläge, spräche dies zudem für sich allein nicht für die Unzumutbarkeit der Betriebsaufgabe (vgl. dazu etwa die Urteile des Bundesgerichts 8C_413/2015 vom 3. November 2015 E. 3.3.2 und 9C_834/2011 vom 2. April 2012 E. 4 mit Hinweis auf I 116/03 vom 10. November 2003 E. 3.3). Dasselbe gilt im Falle von Investitionen in den landwirtschaftlichen Betrieb (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_834/2011 vom 2. April 2012 E. 4 in fine).