Dies ist in ein Faktor, der klar gegen die Unzumutbarkeit der Betriebsaufgabe spricht (vgl. dazu die Urteile des Bundesgerichts 8C_413/2015 vom 3. November 2015 E. 3.3.2 bezüglich eines bei Verfügungserlass 51-jährigen Landwirtes; 9C_834/2011 vom 2. April 2012 E. 4 bezüglich eines bei Verfügungserlass 49-jährigen Landwirtes sowie 9C_624/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 3.2 bezüglich eines bei Verfügungserlass 56-jährigen Landwirtes). Zum selben Schluss führt die Tatsache, dass der Beschwerdeführer über umfassende Berufserfahrung als Mechaniker in unselbständiger Tätigkeit verfügt.