3.5 Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist somit festzustellen, dass der Versicherte im Verfügungszeitpunkt 41-jährig war, er damals mithin noch eine beachtliche Aktivitätsdauer von 24 Jahren aufwies. Dies ist in ein Faktor, der klar gegen die Unzumutbarkeit der Betriebsaufgabe spricht (vgl. dazu die Urteile des Bundesgerichts 8C_413/2015 vom 3. November 2015 E. 3.3.2 bezüglich eines bei Verfügungserlass 51-jährigen Landwirtes; 9C_834/2011 vom 2. April 2012 E. 4 bezüglich eines bei Verfügungserlass 49-jährigen Landwirtes sowie 9C_624/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 3.2 bezüglich eines bei Verfügungserlass 56-jährigen Landwirtes).