Gemäss einer weiteren Aktennotiz vom 18. Oktober 2019 (act. 19.2/50) habe der Versicherte der IV-Stelle dazumal bekannt gegeben, dass er dabei sei, den Stall umzubauen und den Betrieb auf Mutterkuhhaltung umzustellen, und dass medizinisch keine neuen Erkenntnisse vorhanden seien, weshalb die Anspruchsprüfung auf Rentenleistungen abschliessend durchgeführt werden könne. B. Mit Vorbescheid vom 20. Januar 2020 (act. 19.2/51) stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Ablehnung des Rentenanspruchs in Aussicht. Auf den Einwand der Rechtschutzversicherung des Versicherten hin (act. 19.2/54) hielt sie mit Verfügung vom 16. Juli 2020