3.2 Lediglich einer obsiegenden Beschwerde führende Person kommt im vorliegenden Verfahren ein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (Art. 61 lit. g ATSG i.V.m. Art. 1 IVG). Entsprechend dem Verfahrensausgang ist der Antrag auf eine Parteientschädigung des mit seiner Beschwerde unterliegenden Beschwerdeführers abzuweisen. Beim vorliegenden Verfahrensausgang sind keine Parteientschädigungen auszurichten, da die obsiegende IV-Stelle eine staatliche Einrichtung ist und ihr daher ebenfalls kein Entschädigungsanspruch zukommt (Art. 61 lit. g ATSG e contrario i.V.m. Art. 1 IVG; UELI KIESER, a.a.O., N. 218 zu Art. 61 ATSG).