Seite 20 Die Beschwerde ist entsprechend abzuweisen. 3. Kosten und Entschädigung 3.1 Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG sind Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung kostenpflichtig. Da der Beschwerdeführer unterliegt, sind die Kosten ihm aufzuerlegen.