d. Gemäss schlüssiger, nachvollziehbarer und damit beweiswertiger interdisziplinärer Beurteilung im L.-Gutachten besteht beim Beschwerdeführer eine volle Arbeitsfähigkeit als Koch bzw. in jeder anderen adaptierten Tätigkeit. Nachdem der von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung dargelegte Einkommensvergleich (siehe im Einzelnen dazu auch den Protokolleintrag der Sachbearbeitung vom 5. Juli 2019) klar zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad führte, erweist sich die Einstellung der Rentenleistungen im konkreten Fall als richtig.