b. Die IV-Stelle legte das polydisziplinäre Gutachten dem RAD vor, worauf Dr. K. im Bericht vom 28. März 2018 (IV-act. 264) festhielt, auf das Gutachten könne vollumfänglich abgestellt werden. Angesichts der Grundsätze, die es bei der Beurteilung der Beweiswertigkeit von medizinischen Gutachten zu beachten gilt (vgl. dazu bereits E. 2.2b vorstehend), schliesst sich das Gericht dieser Auffassung des RAD ohne weiteres an. Gestützt auf die umfassenden medizinischen Abklärungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aktuell über eine volle Arbeitsfähigkeit als Koch bzw. in jeder anderen adaptierten Tätigkeit verfügt.