a. Die Vorinstanz hat, wie bereits im Sachverhalt angeführt wurde, zur umfassenden medizinischen Abklärung des aktuellen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers ein polydisziplinäres Gutachten bei der L. eingeholt (IV-act. 260). Die Gutachter stellten in ihrer interdisziplinären Gesamtbeurteilung im Gutachten vom 20. Februar 2018 beim Beschwerde-füh- rer keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (IV-act. 260, S. 11). Sowohl in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Koch als für jede andere adaptierte Tätigkeit bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit. Nebst der Arbeit als Koch, bei der gar keine Einschränkungen