Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers verstösst ein solches Vorgehen keineswegs gegen Treu und Glauben: Die Vorinstanz hat die Rentenleistungen - was auch richtig ist - gestützt auf die getätigten Abklärungen zum aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nämlich nicht etwa rückwirkend eingestellt, sondern lediglich für die Zukunft aufgehoben. Im Resultat hat der Beschwerdeführer somit sehr lange von einer ursprünglich falschen Rentenzusprache profitiert.