Damit kann an dieser Stelle offengelassen werden, ob allenfalls zusätzlich auch andere Gründe für ein Zurückkommen auf die frühere Rentenverfügung (namentlich eine Revision im Sinne von Art. 17 ATSG) vorhanden waren oder nicht. Die Vorinstanz unterzog den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 53 Abs. 2 ATSG zu Recht einer erneuten Überprüfung (vgl. in diesem Sinn auch Urteil des Bundesgerichts 9C_294/2020 vom 13. August 2020 E. 3.2).