Seite 17 in der dem Beschwerdeführer bereits aus neurologischen Sicht attestierten Leistungsminderung von 20% mitenthalten. Dass der RAD-Arzt mit (nicht näher begründetem) Verweis auf psychische Beeinträchtigungen eine Leistungsminderung von 50% „akzeptierte“, ist unter diesen Umständen umso weniger nachvollziehbar.