Dr. J. bezeichnete überdies das psychiatrische Gutachten von Dr. G. als „nicht überzeugend in der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit und in der narzisstischen Theorie mit querulatorischen Tendenzen, denn es liegen wiederholt dokumentierte, neurologische, neuropsychologische und neuroradiologische Befunde vor, welche das Beschwerdebild erklären“ (IV-act. 180, S. 6 unten). Dr. J. ging folglich davon aus, der Beschwerdeführer sei gar nicht bzw. zumindest nicht in erster Linie aufgrund der von Dr. G. beschriebenen psychischen Beeinträchtigungen in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt, sondern die Einschränkungen seien neurologischer Natur.