Daran änderte auch der vom Beschwerdeführer damals bei der Vorinstanz eingereichte Bericht von Dr. J. (IV-act. 180) nichts: Der Neurologe legte in seiner Stellungnahme vom 25. April 2007 die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers selber gar nicht konkret zahlenmässig fest, sondern erwähnte lediglich die von Facharzt-Kollegin Dr. F. beschriebene 20%-ige Einschränkung - notabene, ohne dieser Einschätzung zu widersprechen.