Die medizinischen Abklärungen hatten gerade nicht eine deutlich reduzierte Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von lediglich 50% ergeben, sondern die konsultierten Fachärzte hielten gemäss ihren beweistauglichen und somit auch für die Vorinstanz grundsätzlich verbindlichen Einschätzungen ein Arbeitspensum von 80% bis sogar 100% für möglich: Aus den getätigten medizinischen Abklärungen ergab sich klar, dass dem Beschwerdeführer insgesamt - was auch der RAD in seinen Berichten so festhielt - eine Verwertung seiner Arbeitsfähigkeit als Koch im Rahmen eines 80%-Pensums zuzumuten gewesen wäre.