Abgesehen vom Bericht des behandelnden Hausarztes (IV-act. 176) lag nämlich keine konkrete medizinische Einschätzung vor, gemäss welcher beim Beschwerdeführer je eine Seite 15 Arbeitsfähigkeit von 50% attestiert worden wäre. Nicht nur die externen Fachärzte, sondern auch der RAD-Arzt gingen ausdrücklich von einer 80%-igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als Koch aus, dies gestützt auf die umfangreichen fach-medizinischen Abklärungen (vgl. bereits IV-act. 156, bestätigt in IV-act. 178).