Ebensowenig ist zu beanstan-den, dass für die Festlegung des Invalideneinkommens der damals tatsächlich vom Beschwerdeführer erzielte Lohn berücksichtigt wurde (umgerechnet auf ein 100%-Pensum betrug der Jahreslohn Fr. 50‘000.--; nachdem der Beschwerdeführer mit Erfolg auf einen neuen Beruf umgeschult wurde und auch tatsächlich in diesem Beruf arbeitete, würde eine Festlegung des Invalideneinkommens anhand statistischer Werte kaum Sinn machen, vgl. auch Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 171/04 vom 1. April 2005 E. 4.2;