Unter diesen Umständen kann das in der Rentenverfügung vom Oktober 2007 angenommene Valideneinkommen jedenfalls nicht als offensichtlich zu hoch bezeichnet werden. Rechtsprechungsgemäss sind bei der Invaliditätsbemessung die beiden Vergleichseinkommen immer so konkret wie möglich zu bestimmen (vgl. anstelle vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_549/2019 vom 26. November 2019 E. 6.3). Ebensowenig ist zu beanstan-den, dass für die Festlegung des Invalideneinkommens der damals tatsächlich vom Beschwerdeführer erzielte Lohn berücksichtigt wurde (umgerechnet auf ein 100%-Pensum betrug der Jahreslohn Fr. 50‘000.--;