 Vorweg ist mit Bezug auf den Einkommensvergleich festzuhalten, dass, insoweit die Vorinstanz in der Vernehmlassung argumentiert, das damals angenommene Valideneinkommen sei offensichtlich zu hoch gewesen, dies nicht überzeugt: Aus den Akten ergibt sich, dass die frühere Arbeitgeberin des Beschwerdeführers Mitte September 2003 berichtete, der Beschwerdeführer hätte damals - also rund drei Jahre vor dem Erlass der Rentenverfügung - als Zimmermann einen Jahreslohn von Fr. 69‘550.-- verdient. Unter diesen Umständen kann das in der Rentenverfügung vom Oktober 2007 angenommene Valideneinkommen jedenfalls nicht als offensichtlich zu hoch bezeichnet werden.