Soweit ermessensgeprägte Teile der Anspruchsprüfung vor dem Hintergrund der Sachund Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprache in vertretbarer Weise beurteilt wurden, scheidet eine zweifellose Unrichtigkeit dagegen aus (BGE 141 V 405 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_235/2019 vom 20. Januar 2020 E. 2.2). Hierzu ist Folgendes in Erwägung zu ziehen: