b. Eine zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenzusprache im Sinn von Art. 53 Abs. 2 ATSG ist aber - unabhängig davon, ob der Untersuchungsgrundsatz verletzt wurde oder nicht - auch dann anzunehmen, wenn mit dem früheren Entscheid Leistungen aufgrund falscher Rechtsgrundlagen bzw. in unrichtiger Anwendung derselben zugesprochen worden sind. Soweit ermessensgeprägte Teile der Anspruchsprüfung vor dem Hintergrund der Sachund Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprache in vertretbarer Weise beurteilt wurden, scheidet eine zweifellose Unrichtigkeit dagegen aus (BGE 141 V 405 E. 5.2;