Seite 11 Unter diesen Umständen kann nicht gesagt werden, dass die der ursprünglichen Leistungszusprache zugrundeliegenden medizinischen Untersuchungen unvollständig gewesen oder nicht mit der nötigen Sorgfalt durchgeführt worden wären. Ein Zurückkommen auf die ursprüngliche Rentenzusprache wegen einer allfälligen Verletzung des Untersuchungs-grund- satzes durch die Vorinstanz scheidet damit zum Vornherein aus.