Die ursprüngliche Rentenzusprache an den Beschwerdeführer erfolgte gemäss Entscheid der Vorinstanz vom 10. Oktober 2007 (IV-act. 185) nach „umfangreichen medizinischen Zusatzbeurteilungen.“ Wie bereits aus dem vorstehend angeführten Sachverhalt ersichtlich ist, tätigte die Vorinstanz vor dem Entscheid über die Rentenberechtigung des Beschwerdeführers in der Tat diverse und umfassende medizinische Abklärungen.