a. Unter eine anfängliche Unrichtigkeit in sachverhaltsmässiger Hinsicht fällt einerseits eine auf klarer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes beruhende unvollständige Abklärung der tatsächlichen Verhältnisse. Eine solche liegt vor, wenn die zur Erstellung des medizinischen Sachverhalts notwendigen fachärztlichen Abklärungen überhaupt nicht oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt wurden.