17 ATSG), sieht das Sozialversicherungsrecht bestimmte Möglichkeiten vor, Leistungs-ent- scheide zu korrigieren. Ob im konkreten Fall des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für ein Zurückkommen auf die frühere Rentenzusprache gestützt auf diese konkret gesetzlich verankerten Möglichkeiten zur Überprüfung einer früheren Rentenzusprache gegeben waren (wie dies von der Vorinstanz im angefochtenen Einspracheentscheid bejaht wird), ist im Nachfolgenden vertieft zu prüfen. Dem Gericht kommt dabei volle Kognition zu und es hat insbesondere auch die Angemessenheit des angefochtenen Entscheids der Vorinstanz zu prüfen (vgl. BGE 137 V 71 E. 5.2).