c. Allerdings ist es - entgegen der von der Vorinstanz im angefochtenen Einspracheentscheid geäusserten Ansicht, wonach es „egal“ sein soll, welcher Rechtstitel dafür genannt werde - (im Sozialversicherungsrecht genauso wie in anderen Rechtsgebieten) aufgrund des Legalitätsprinzips und des Vertrauensschutzes nur unter klar definierten Voraussetzungen möglich, auf einen formell rechtskräftigen Entscheid zurückzukommen, wobei eine Abwägung von Interessen im Einzelfall zwingend nötig ist. Die Voraussetzungen des Anspruchs auf Rentenleistungen gegenüber der Invalidenversicherung sind gesetzlich festgelegt (Art. 28 ff. IVG).