Dies gilt insbesondere dann, wenn es um Dauerleistungen wie eine Invalidenrente geht. Die formelle Rechtskraft eines Rentenentscheids schliesst nicht aus, dass im weiteren Zeitverlauf bestimmte Tatbestände zur Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung einer (formell rechtskräftig) zugesprochenen Invalidenrente führen können bzw. müssen. Aufgrund der grundsätzlichen Zielsetzung des Leistungsrechts im Sozialversicherungsrecht - nämlich die Behebung der Folgen, wenn ein soziales Risiko eintritt - würde es sich nämlich schlecht vertragen, wenn bei ganz oder teilweise fehlenden Leistungsvoraussetzungen trotzdem Leistungen gewährt würden (vgl. dazu