b. Die formelle Rechtskraft eines Entscheids im Sozialversicherungsrecht bedeutet allerdings nicht, dass damit automatisch auch die materielle Rechtskraft eingetreten ist: Materiell rechtskräftig wird ein Entscheid erst dann, wenn er auch inhaltlich unabänderbar wird. Im Sozialversicherungsrecht ist die materielle Rechtskraft - anders als in anderen Rechtsgebieten - nur eingeschränkt anzunehmen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es um Dauerleistungen wie eine Invalidenrente geht.