203 und 207] festgelegt, worauf sich die Vorinstanz in der ange-fochte- nen Verfügung bezieht, wenn sie schreibt, sie hebe diese Verfügungen wieder-wägungs- weise auf; bei richtiger Betrachtung stehen jedoch nicht diese Verfügungen, sondern vielmehr der rentenzusprechende Entscheid vom 10. Oktober 2007 in Frage).