Seite 9 2. Materielles 2.1 Mit der Beschwerde wird geltend gemacht, dass die Vorinstanz überhaupt nicht berechtigt sei, auf die frühere Rentenzusprache gemäss Entscheid vom 10. Oktober 2007 zurückzukommen und eine neue, den Rentenanspruch per sofort einstellende Verfügung zu erlassen. Dazu ist vorweg auf Folgendes hinzuweisen: