F. Gegen diese Verfügung richtet sich die vom Beschwerdeführer am 10. Januar 2020 erhobene Beschwerde ans Obergericht mit den eingangs erwähnten Anträgen (act. 1). Mit Vernehmlassung vom 20. Februar 2020 (act. 6) verlangte die Vorinstanz deren Abweisung. Der Beschwerdeführer reichte am 9. Juli 2020 innert mehrmals erstreckter Frist eine Replik ein (act. 12). Die seinem Rechtsvertreter im Original zur Einsicht überlassenen Akten wurden dem Gericht nicht retourniert und blieben schliesslich beim Rechtsvertreter unauffindbar. Die Verfahrensleitung holte die vorinstanzlichen Akten daher erneut bei der Vorinstanz ein.