17 ATSG vor, nachdem gemäss Gutachten vom 20. Februar 2018 keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt würden. Schliesslich sei auch auf die Rechtsprechung zur Wiedereingliederung zu verweisen und es sei Fakt, dass der Beschwerdeführer alle objektiven Voraussetzungen für eine erfolgreiche Eingliederung mitbringe, seine subjektive Meinung diese jedoch verhindert habe. Nach dem Gesagten sei, „egal welcher Rechtstitel dafür genannt wird“, die Einstellung der Rente gerechtfertigt.