Seite 7 adaptierte Tätigkeiten ausser Acht gelassen worden seien. Andererseits sei damals das Valideneinkommen zu hoch angenommen worden. Der Hauptgrund für die Wiedererwägung liege aber in der fehlenden Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit für adaptierte Tätigkeiten. Ausserdem liege auch ein Revisionsgrund gemäss Art. 17 ATSG vor, nachdem gemäss Gutachten vom 20. Februar 2018 keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt würden.