Mit Vorbescheid vom 17. Juli 2019 (IV-act. 308) teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer daraufhin mit, die frühere Rentenzusprache werde wiedererwägungsweise aufgehoben. Die ursprüngliche Rentenzusprache sei zweifellos unrichtig gewesen. Die aktuelle Beurteilung vermöge im Ergebnis eine Rentenabweisung zu begründen.