Die Berufsberatung der Vorinstanz hielt die Anordnung weiterer Integrations-mass- nahmen unter den gegebenen Umständen schliesslich nicht für zielführend. Der Beschwerdeführer, der bis zum Ende des Aufbautrainings sein Arbeitspensum auf 50% gesteigert und konstant umgesetzt hatte, war ausdrücklich davon überzeugt, als Koch keine höhere Arbeitsleistung erbringen zu können, da er mit einem grösseren Pensum psychisch überfordert sei. Seine Vorgesetzten hatten ihm für das zuletzt von ihm erbrachte 50%-Pensum eine gute Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit attestiert, so dass er in diesem Rahmen auch im ersten Arbeitsmarkt einsetzbar sei (IV-act. 301).