gestartet wurde mit einem 25% Pensum. Das ursprüngliche Ziel, das Arbeitspensum im Verlauf der Massnahme schrittweise auf ein Vollzeitpensum zu steigern, wurde nicht erreicht (IV-act. 279 ff.). Trotzdem empfand der Beschwerdeführer die berufliche Massnahme gemäss Schlussbericht durchaus als positive Erfahrung. Die Berufsberatung der Vorinstanz hielt die Anordnung weiterer Integrations-mass- nahmen unter den gegebenen Umständen schliesslich nicht für zielführend.