Der Beschwerdeführer hatte seine letzte Teilzeitanstellung als Koch bereits per Januar 2008 infolge Geschäftsaufgabe der Arbeitgeberin verloren (IV-act. 200, S. 22) und ging seither keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Nach einer Besprechung der Situation gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 4. Mai 2018 Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche und wies ihn gleichzeitig auf seine Schadenminderungspflicht hin (IVact. 271). Der Beschwerdeführer absolvierte vom 13. August 2018 bis 27. Januar 2019 ein Belastbarkeits- und Aufbautraining bei M. in N.; gestartet wurde mit einem 25% Pensum.