 Nachdem die Vorinstanz beim Hausarzt Dr. H. einen Arztbericht eingeholt hatte, in welchem dieser dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von 50% attestierte (IV-act. 176), legte die Vorinstanz das Dossier erneut dem RAD zur Beurteilung vor. Dr. I. hielt im Bericht vom 17. April 2007 (IV-act. 178) fest, obwohl medizinisch-theoretisch eine 80%-ige Arbeitsfähigkeit vorliege, sei zu akzeptieren, dass nach Auffassung aller, die mit der Eingliederung des Beschwerdeführers direkt beschäftigt seien, lediglich eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit, dies auch durch psychische Leiden bedingt, umsetzbar sei.